Herstellkosten sind in § 255 Abs. 2 HGB definiert:
Aufwendungen, die durch den
Verbrauch von Gütern und Diensten für
Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine
Erweiterung oder für eine
über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
Man unterscheidet Einzelkosten und Gemeinkosten.
Einzelkosten
Einzelkosten können dem Kostenträger direkt zugerechnet werden.
FEK sind Fertigungslöhne.
MEK ist definiert als Fertigungsmaterial (z.B. Rohstoffe, Fertigbauteile).
SEKF sind Entwurfskosten, Modelle, Lizenzgebühren, Spezialwerkzeuge.
Gemeinkosten
Gemeinkosten können dem Kostenträger nur indirekt zugerechnet werden.
Materialgemeinkosten (MGK) sind z.B. Lagerkosten.
Fertigungsgemeinkosten (FGK) können z. B. Raumkosten, Instandhaltung usw. sein.
Werteverzehr des AV nennt sich auch anteilige Abschreibung
Allgemeine Verwaltung beinhaltet Gehälter Geschäftsleitung, Rechnungswesen, Einkauf usw.