Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, wer von der Buchführungspflicht befreit ist.
§241 a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
1Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500000 Euro Umsatzerlöse und 50000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Daraus ergibt sich also, wenn die Umsatzerlöse (UE) an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen unter 500000€ liegen und der Jahresüberschuss (JÜ) an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen unter 50000€ liegen, ist befreit von der Buchführungspflicht.