Diese beiden Grenzen sind in § 255 Abs. 2 u. 3 HGB verankert.
Die Wertuntergrenze
Diese Grenze besteht aus folgenden Bestandteilen:
Materialeinzelkosten
Fertigungseinzelkosten
Sondereinzelkosten der Fertigung
angemessene Materialgemeinkosten
angemessene Fertigungsgemeinkosten
durch die Fertigung veranlasster Werteverzehr des Anlagevermögens
Die Wertobergrenze
Die Wertobergrenze lässt die Wahl, ob folgende Bestandteile mit einbezogen werden:
allgemeine Verwaltungskosten
Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes
Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen
Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung
Zinsen für Fremdkapital
Folgende Kosten dürfen in keiner der beiden Grenzen mit einbezogen werden:
Forschungskosten und Vertriebskosten